Alles was Recht ist

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Einfuhr von Jagdtrophäen nach der Novellierung des EU-Artenschutzabkommens

Das gültige EU-Artenschutzrecht mit den Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und Nr. 939/97 zur Durchführung des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (WA, im Englischen: CITES) ist am 1.6.1997 in Kraft getreten. Dies bedeutet für die Einfuhr von Jagdtrophäen:

1.) Jagdtrophäen von Anhang A-Arten

In Anhang A der EU-Verordnung werden im wesentlichen solche Arten unter Schutz gestellt, die in Anhang I des WA aufgeführt sind. Sie gelten in Deutschland als streng geschützte Arten.

Für die Einfuhr aus einem nicht zur EU gehörenden Staat ist ein WA-Ausfuhrdokument des Ursprungslandes sowie eine WA-Einfuhrgenehmigung des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) erforderlich.

Die WA-Ausfuhrgenehmigung des Ursprungslandes und die WA-Einfuhrgenehmigung des Bundesamtes für Naturschutz müssen der Einfuhrzollstelle im Original vorgelegt werden.

Folgende Populationen der Arten Wolf, Wildkatze und Luchs sind derzeit
nicht einfuhrfähig:

Canis lupus (Wolf) Bangladesch, Bosnien-Herzigowina, Kroatien, Grönland, Jugoslawien, Nordkorea, Südkorea, Libanon, Mexiko, Myanmar, Norwegen, Polen, Slowakische Republik, Slowenische Republik, Rest-Jugoslawien
Felis silvestris (Wildkatze) Eritrea, Äthiopien, Gambia, Guinea, Indien, Sierra Leone
Lynx lynx (euroasiatischer Luchs) Aserbaidschan, Ungarn, Indien, Litauen, Moldawien, Ukraine

Einfuhrfähig sind Trophäen von europäischen Populationen der Art Ursus arctos (Braunbär) nur aus Bulgarien, Estland, Rumänien, Rußland, Slowakei.
Darüber hinaus ist die Einfuhr von Populationen aus Kanada und USA (einschließlich der Unterart Ursus arctos horribilis (Grizzlibär) möglich.

ACHTUNG !! Seit 29. November 2001 gilt ein Einfuhrverbot für Grizzly-Trophäen aus der kanadischen Provinz British Columbia (BC) in die Staaten der Europäischen Union.

Wolfstrophäen (Canis lupus) sind einfuhrfähig aus Kanada, Mongolei, Rumänien, Rußland, Bulgarien, Estland, Kasachstan, Litauen, Belorußland und den USA,
Luchstrophäen (Lynx lynx) sind einfuhrfähig aus Estland, Lettland, Rumänien, Norwegen und Rußland,
Wildkatzentrophäen (Felis silvestris) sind einfuhrfähig aus Mozambique.

2.) Jagdtrophäen von Anhang B-Arten
Jagdtrophäen von Anhang B-Arten können grundsätzlich mit der Originalausfuhrgenehmigung des Ursprungslandes als persönliche oder Haushaltsgegenstände aus Nicht-EU-Staaten eingeführt werden. Der Einführer bekommt eine ebenfalls vorzulegende Fotokopie des Ausfuhrdokumentes mit dem gestempelten Einfuhrvermerk der Zollstelle zurück. Dieses Dokument ist dann der gültige Herkunftsnachweis für die eingeführten Trophäen, mit dem die Trophäen auch wieder ausgeführt werden könnten. Die Erleichterung für die Einfuhr von Anhang B-Arten liegt darin, dass ein Einfuhrdokument des BfN in den Fällen des persönlichen Gebrauchs nicht mehr erforderlich ist.

Anzumerken bleibt, dass diese Erleichterungen für Jagdtrophäen bislang nicht in der EU abgestimmt wurden. In anderen Mitgliedstaaten könnte daher für die Einfuhr von Anhang B-Trophäen zusätzliche eine Einfuhrgenehmigung erforderlich sein.

Nachfolgend finden Sie einen Auszug jagdrelevanter Arten aus Amerika und Afrika, die in Anhang B der Verordnung (EG) 338/97 aufgeführt sind und gegebenenfalls als persönliche oder Haushaltsgegenstände ohne Einfuhrdokument eingeführt werden können:

Amerika:

Ursus americanus (Schwarzbär), Ursus maritimus (Eisbär), Lontra canadensis (Nordamerikanischer Fischotter), Lynx canadensis (amerikanischer Luchs), Lynx rufus (Rotluchs) und – eingeschränkt – Puma concolor (Puma)

Die in Anhang I WA aufgeführten Unterarten des Puma, der Puma concolor coryi – Floridapuma, Puma concolor costaricensis – Costa-Rica-Puma und Puma concolor cougar – Ostamerikanischer Puma unterliegen den strengen Bestimmungen des Anhangs A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und dürfen nicht eingeführt werden.

Afrika:

Panthera leo (Löwe)
Hippopotamus amphibius (Flußpferd) nicht einfuhrfähig aus: Angola, Benin, Burkina Faso, Burundi, Kamerun, Zentralafrikanische Republik, Tschad, Elfenbeinküste, Äquatorial-Guinea, Eritrea, Äthiopien, Gambia, Ghana, Guinia-Bissau, Liberia, Namibia, Niger, Nigeria, Ruanda, Senegal, Sierra Leone, Togo),
Papio ursinus (Pavian)
Felis serval (Servalkatze); die Einfuhr in die EU ist verboten aus: Algerien, Burkina Faso, Elfenbeinküste, Dschibuti, Eritrea, Äthiopien, Guinea, Lesotho, Mauretanien und Mozambique),
Felis caracal (Karakal, nur afrikanische Population),
Ceratotherium simum simum (Breitmaulnashorn, nur südafrikanische Population),
Kobus leche (Litschi-Wasserbock oder Litschi-Moorantilope) und Equus zebra hartmannae (*Hartmann-Bergzebra*; hier nur Populationen von Südafrika und Namibia genehmigungsfähig; Trophäen aus Angola dürfen nicht eingeführt werden). Loxodanta africana (*Afrikanischer Elefant* – nur Populationen von Namibia, Simbabwe und Botswana)

Die Bestimmungen hinsichtlich der einfuhrfähigen Ursprungspopulationen können sich aufgrund von Beschlüssen der EU-Kommission kurzfristig ändern. Vor einer geplanten Jagdreise sollten daher unbedingt die aktuellen Informationen beim Bundesamt für Naturschutz (BfN) unter Telefon-Nummer: 0228 ? 84910 eingeholt werden.
Die Gesetzestexte zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 (Amtsblatt der EG Nr. L 61 vom 3.3.1997) und zu den dazu erlassenen Verordnungen (EG) Nr. 938/97 und 339/97 (Amtsblatt der EG Nr. L 140 vom 30.5.1997) können bezogen werden über die Bundesanzeiger Verlags GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Fax: 0221 / 97668-278.

Quelle: Bundesamt für Naturschutz (BfN) Stand: Oktober 1999