Das Jagdrecht ist gemäß § 3 Bundesjagdgesetz (BJG) untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden. Das davon abgeleitete Jagdausübungsrecht beinhaltet auch die Fangjagd (§ 1 Absatz 4 BJG).
Die bei uns vorkommenden Raubwildarten, zeichnen sich durch versteckte, überwiegend nachtaktive Lebensweise aus; mit der Schußwaffe können sie nicht erfolgreich und ausreichend bejagt werden. Ihre Bejagung erfolgt daher vornehmlich unter Verwendung von Fallen.
Die Fangjagd ist eine legitime Nutzung von Wildbeständen. Darüber hinaus trägt sie zur Erhaltung zahlreicher gefährdeter freilebender Tierarten bei (§ 1 Absatz 1 BJG). Das Fangen von verwilderten Haustieren dient der Zielsetzung des Naturschutzes.
Die Bejagung des Haarraubwildes unter Verwendung der Falle trägt u.a. auch wesentlich dazu bei, die auf den Menschen übertragbare Wildtiertollwut einzudämmen und der Verbreitung des Fuchsbandwurms entgegenzuwirken, der die Gesundheit des Menschen ebenfalls erheblich bedrohen kann.
Auf die Fangjagd kann auch zur Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Jagdschutzaufgaben – Schutz des Wildes vor Tierseuchen, wildernden Hunden und Katzen – nicht verzichten werden (§ 23 BJG).
Beim Aufstellen von Fallen achtet der Jäger auf die besonderen Lebensgewohnheiten geschützter freilebender Tierarten. Eine Selektion der zu fangenden Tierarten ist durch Verwendung von Lebendfangfallen, Wahl des Köders und des Fangplatzes, Anlage von Fangbunkern u.a.m. möglich und notwendig. Damit wird den Vorschriften des Jagdrechts . (Schonzeit), aber auch den Belangen des Artenschutzes entsprochen.